Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2021. Darin wurden die Folgen des Unfalls vom 22. Februar 2018 behandelt. Nicht Gegenstand des Einspracheentscheids ‒ und somit auch nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen – ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers wegen eines allfälligen Rückfalls oder Spätfolgen der 2009 und 2012 erlittenen Unfälle. Diesbezüglich ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich gegebenenfalls an die Beschwerdegegnerin zu wenden, welche dann noch darüber zu verfügen hätte. -5-