Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, das von der Beschwerdegegnerin eingeholte B.-Gutachten weise gravierende Mängel auf, weshalb ihm kein Beweiswert zukomme. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien damit unvollständig und der Sachverhalt erneut gutachterlich abzuklären (Beschwerde S. 6 ff.). Der Fallabschluss und dementsprechend auch die Prüfung der Adäquanz der HWS-Beschwerden könnten noch nicht erfolgen. Bei einer Prüfung der adäquaten Kausalität wäre jedoch entgegen der Beschwerdegegnerin von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen auszugehen. Im Rahmen einer weiteren Begutachtung sei – unter Berücksichtigung sämtlicher unfallkausalen Ver-