2021 nicht mehr thematisierte – Zusprache einer Integritätsentschädigung hatte die Beschwerdegegnerin in der (vom Beschwerdeführer auch diesbezüglich angefochtenen [vgl. VB 920]) Verfügung vom 22. Januar 2021 mit einer "unfallbedingte[n] Integritätseinbusse am rechten Knie" in Höhe von 15 % ("5 % für die VKB-Instabilität und 10 % für die zu erwartende Femoropatellararthrose/Gonarthrose") begründet.