1. Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juli 2021 die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 28. Februar 2019 und die Verneinung eines Rentenanspruchs im Wesentlichen damit, dass gemäss interdisziplinärem B.-Gutachten vom 31. August 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 766 ff.) und der ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahme der B. vom 1. November 2020 (VB 867 ff.), auf welche abzustellen sei, der Endzustand "spätestens" am 28. Februar 2019 erreicht gewesen sei. Die im MRI vom 31. Juli 2019 vorgefundene gliotische Läsion sei überwiegend wahrscheinlich unfallfremd.