2.5. Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache und reichte weitere Unterlagen zu den Akten. 2.6. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Stellungnahme vom 25. Februar 2022 an ihrem Antrag sowie den Ausführungen gemäss Vernehmlassung und Duplik fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: