" 1. Der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2021 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer seien Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zu gewähren und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 31. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. 2.4. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 9. Februar 2022 an ihrem Antrag sowie den Ausführungen gemäss Vernehmlassung fest.