Die Beschwerdegegnerin holte im Rahmen der weiteren Abklärungen bei der B. ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 31. August 2020 erstattet wurde. Nach Eingang der ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahme der B. vom 1. November 2020 stellte sie mit Verfügung vom 22. Januar 2021 die vorübergehenden Leistungen (Heilkosten und Taggelder) per 28. Februar 2019 ein, wobei sie auf eine Rückforderung der nach diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen verzichtete. Ferner sprach sie dem Beschwerdeführer für die Unfallfolgen am Knie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu und verneinte einen Rentenanspruch.