Die Beschwerdegegnerin anerkannte auch für dieses Ereignis ihre Leistungspflicht und richtete für die Unfallfolgen die entsprechenden Versicherungsleistungen aus (Übernahme der Heilungskosten, Ausrichtung von Taggeldern). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, bei der sich der Beschwerdeführer im September 2018 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet hatte, sprach diesem mit Verfügung vom 27. Februar 2020 ab 1. April 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente zu.