1.2. Am 22. Februar 2018 war der zu diesem Zeitpunkt bei M. als Geschäftsführer angestellte Beschwerdeführer als Motorradfahrer unterwegs, als er auf einer Kreuzung mit einem abbiegenden Auto kollidierte. Dabei erlitt er ein Polytrauma mit diversen Verletzungen. Die Beschwerdegegnerin anerkannte auch für dieses Ereignis ihre Leistungspflicht und richtete für die Unfallfolgen die entsprechenden Versicherungsleistungen aus (Übernahme der Heilungskosten, Ausrichtung von Taggeldern).