Bei beiden Unfällen erlitt er ‒ neben weiteren Verletzungen – jeweils eine Distorsion der Halswirbelsäule. Die Beschwerdegegnerin verfügte am 30. September 2016 die Leistungseinstellung bezüglich der im 2009 und 2012 erlittenen Unfälle per 31. Mai 2014. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 3. Januar 2018 ab.