Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.389 / NB / fi Art. 48 Urteil vom 10. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Boss Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, lex go AG, Anwaltskanzlei Baden, Bruggerstrasse 69, 5400 Baden Beschwerde- Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, Postfach, 3000 Bern 16 gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 29. Juli 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer war Angestellter des zwischenzeit- lich aus dem Handelsregister gelöschten Einzelunternehmens M. (vgl. ent- sprechender Eintrag im Handelsregister des Kantons Aargau vom 1. April 2019, einsehbar unter https://ag.chregister.ch), und in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufsun- fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Im Jahr 2009 stürzte er mit dem Mountainbike und im Jahr 2012 mit dem E-Bike. Bei beiden Unfällen erlitt er ‒ neben weiteren Verletzungen – jeweils eine Dis- torsion der Halswirbelsäule. Die Beschwerdegegnerin verfügte am 30. September 2016 die Leistungseinstellung bezüglich der im 2009 und 2012 erlittenen Unfälle per 31. Mai 2014. Die dagegen erhobene Einspra- che wies sie mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 3. Januar 2018 ab. 1.2. Am 22. Februar 2018 war der zu diesem Zeitpunkt bei M. als Geschäfts- führer angestellte Beschwerdeführer als Motorradfahrer unterwegs, als er auf einer Kreuzung mit einem abbiegenden Auto kollidierte. Dabei erlitt er ein Polytrauma mit diversen Verletzungen. Die Beschwerdegegnerin aner- kannte auch für dieses Ereignis ihre Leistungspflicht und richtete für die Unfallfolgen die entsprechenden Versicherungsleistungen aus (Über- nahme der Heilungskosten, Ausrichtung von Taggeldern). Die Sozialversi- cherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, bei der sich der Beschwer- deführer im September 2018 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) angemeldet hatte, sprach diesem mit Ver- fügung vom 27. Februar 2020 ab 1. April 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente zu. Die Beschwerdegegnerin holte im Rah- men der weiteren Abklärungen bei der B. ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 31. August 2020 erstattet wurde. Nach Eingang der ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahme der B. vom 1. November 2020 stellte sie mit Verfügung vom 22. Januar 2021 die vorübergehenden Leis- tungen (Heilkosten und Taggelder) per 28. Februar 2019 ein, wobei sie auf eine Rückforderung der nach diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen ver- zichtete. Ferner sprach sie dem Beschwerdeführer für die Unfallfolgen am Knie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu und verneinte einen Ren- tenanspruch. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einsprache- entscheid vom 29. Juli 2021 ab. 2. 2.1. Mit hiergegen am 13. September 2021 fristgerecht erhobener Beschwerde stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: -3- " 1. Der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2021 sei aufzuheben, dem Be- schwerdeführer seien Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung zu gewähren und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärun- gen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 31. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen An- trägen und deren Begründung fest. 2.4. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 9. Februar 2022 an ihrem Antrag sowie den Ausführungen gemäss Vernehmlassung fest. 2.5. Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2022 äusserte sich der Beschwerde- führer erneut zur Sache und reichte weitere Unterlagen zu den Akten. 2.6. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Stellungnahme vom 25. Februar 2022 an ihrem Antrag sowie den Ausführungen gemäss Vernehmlassung und Dup- lik fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 29. Juli 2021 die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 28. Februar 2019 und die Verneinung eines Rentenanspruchs im We- sentlichen damit, dass gemäss interdisziplinärem B.-Gutachten vom 31. August 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 766 ff.) und der ergän- zend eingeholten gutachterlichen Stellungnahme der B. vom 1. November 2020 (VB 867 ff.), auf welche abzustellen sei, der Endzustand "spätestens" am 28. Februar 2019 erreicht gewesen sei. Die im MRI vom 31. Juli 2019 vorgefundene gliotische Läsion sei überwiegend wahrscheinlich unfall- fremd. In Anwendung der Schleudertrauma-Praxis und ausgehend von ei- nem mittelschweren Unfall sei ein adäquater Kausalzusammenhang zwi- schen den über den 28. Februar 2019 persistierenden HWS-Beschwerden, denen keine "organische Unfallfolge" zu Grunde liege, und dem Unfaller- eignis zu verneinen (VB 944 ff.). Die – im Einspracheentscheid vom 29. Juli -4- 2021 nicht mehr thematisierte – Zusprache einer Integritätsentschädigung hatte die Beschwerdegegnerin in der (vom Beschwerdeführer auch diesbe- züglich angefochtenen [vgl. VB 920]) Verfügung vom 22. Januar 2021 mit einer "unfallbedingte[n] Integritätseinbusse am rechten Knie" in Höhe von 15 % ("5 % für die VKB-Instabilität und 10 % für die zu erwartende Femoro- patellararthrose/Gonarthrose") begründet. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, das von der Beschwerdegeg- nerin eingeholte B.-Gutachten weise gravierende Mängel auf, weshalb ihm kein Beweiswert zukomme. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien damit unvollständig und der Sachverhalt erneut gutachterlich abzu- klären (Beschwerde S. 6 ff.). Der Fallabschluss und dementsprechend auch die Prüfung der Adäquanz der HWS-Beschwerden könnten noch nicht erfolgen. Bei einer Prüfung der adäquaten Kausalität wäre jedoch entgegen der Beschwerdegegnerin von einem mittelschweren Unfall im Grenzbe- reich zu den schweren Unfällen auszugehen. Im Rahmen einer weiteren Begutachtung sei – unter Berücksichtigung sämtlicher unfallkausalen Ver- letzungen – auch der Integritätsschaden neu zu beurteilen (Beschwerde S. 12 f.). Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre vorüber- gehenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. Februar 2018 mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2021 zu Recht per 28. Februar 2019 eingestellt, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 15 % zugesprochen und einen Rentenanspruch verneint hat. 2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, zu de- nen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung ge- nommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung bzw. der Einspracheent- scheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einsprache- entscheid vom 29. Juli 2021. Darin wurden die Folgen des Unfalls vom 22. Februar 2018 behandelt. Nicht Gegenstand des Einspracheentscheids ‒ und somit auch nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen – ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers wegen eines allfälligen Rück- falls oder Spätfolgen der 2009 und 2012 erlittenen Unfälle. Diesbezüglich ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich gegebenenfalls an die Beschwerdegegnerin zu wenden, welche dann noch darüber zu verfügen hätte. -5- 3. 3.1. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Er- reichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 3.2. Der Versicherer hat ‒ sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der In- validenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung und das Taggeld nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes er- wartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschlies- sen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinweisen). 3.3. 3.3.1. Um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 22. Februar 2018 noch über den 28. Februar 2019 hinaus an Beschwerden litt, deren weitere Behandlung eine namhafte Besserung erwarten liess und – falls nicht – die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. eine erheb- liche Integritätseinbusse bedingten, ist das Gericht auf medizinische Unter- lagen angewiesen. Der Versicherungsträger und das Gericht (Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmli- che Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismit- tel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und da- nach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi- zinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation -6- einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Be- zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtli- nien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). 3.3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (KIESER, ATSG-Kom- mentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 29. Juli 2021 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bei der B. eingeholte polydisziplinäre (neurologisch/orthopädisch-traumatologisch/ psychiatrisch/neuropsychologische) Gutachten vom 31. August 2020 (VB 766 ff.). Es wurden folgende Diagnosen mit überwiegend wahrschein- lichem Kausalbezug zum Ereignis vom 22. Februar 2018 gestellt (VB 809 f.): " Orthopädisch: S83.50 Schmerzsyndrom rechtes Knie, belastungsabhängig mit VKB-Insuffizienz Grad I plus und Schmerzhaftigkeit am Kopf der implantierten Schraube (Tuberositas tibiae) bei - VKB-Ruptur rechtes Kniegelenk am 22.2.2018, […] S32.89 St. nach Beckentrauma am 22.2.2018 mit peripelvinen In- sertionstendopathien und ISG Funktionsstörung […] S62.0 Chronisches Handgelenkssyndrom links mit geringer Bewe- gungseinschränkung […] -7- S63.6 Status nach Prellungs- und Distorsionsverletzung der Fin- ger beider Hände mit Kollateralbandverletzung MCP I rech- ter Daumen ulnar am 22.2.2018, mit geringer Bewegungs- einschränkung der Daumengrundgelenke ausgeheilt […] Psychiatrisch: F43.21 St.n. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reak- tion, remittiert, ohne Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit Neurologisch: S06.0 St.n. Commotio cerebri, ohne nachweisbare hirnorganische und/oder neurologische Beeinträchtigung, folgenlos ausge- heilt R20.8 funktionell irrelevante Sensibilitätsstörung im Bereich des rechten Unterschenkels Neuropsychologisch: Keine." Mit möglichem Kausalbezug zum Ereignis vom 22. Februar 2018 und/oder unfallfremd seien folgende Diagnosen (VB 810 f.): " Orthopädisch: S83.50 Instabilitätssyndrom des linken Kniegelenkes mit VKB-In- suffizienz Grad I nach einem Motorradunfall ca. 1990, weit- gehend indolent M54 Chronisches cervico-vertebrogenes Syndrom mit leichter Bewegungseinschränkung der HWS ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bei - Fehhaltung der HWS und reversibler Kopfgelenksstö- rung - St.n. Distorsionstrauma HWS 22.2.2018 - Röntgen HWS am 20.04.2018: kein Hinweis auf eine fri- sche ossäre Läsion, keine posttraumatischen Folgen - St.n. Skiunfall ca. 2005 mit HWS-Distorsion - St.n. MTB ‒ Unfall 2009 mit HWS Distorsion - St.n. E-Bike-Sturz 2012 mit HWS Distorsion - MRI HWS vom 20.3.2013: Im Vergleich zur Voruntersu- chung vom 26.1.2005 neu nachweisbare kleine ventrale umschriebene Deckplattenimpression an Th1. Neu nachweisbare diskrete Diskusprotrusion im Segment HWK 6/7 parasagittal rechts ohne Neurokompression. M20.2 Hallux rigidus beidseits […] -8- S43.1 ACG-Instabilität rechts leichten Grades nach Trauma 1989 und anamnestisch angegebener Schulterluxation ca. 2010 S93 Status nach Ruptur der Pars tibio-navicularis des Ligamen- tum deltoideum rechts am 3.5.2003, folgenlos ausgeheilt […] S52 St.n. Radiusköpfchenmeisselfraktur rechts 10.5.2012 mit verzögertem Heilungsverlauf, anamnestischen belastungs- abhängigen Beschwerden, aktuell bei regelrechtem Befund. […] M51.1 Diskushernie 1985, konservative Behandlung, keine aktuel- len Symptome Psychiatrisch: Z73 zumindest akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und hy- pochondrisch-sensitiven Anteilen Neurologisch: S13.4/S06.0 St.n. diversen Unfällen mit HWS-Distorsion und Commotio cerebri, ohne nachweisbare organisch-strukturelle Läsionen und Ausfälle auf neurologischem Gebiet G93.9 winziger links parietotemporal gelegener Glioseherd ge- mäss MRI des Schädels vom 31.7.2019, unspezifisch und ohne Krankheitswert Neuropsychologisch: Keine." 4.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus Sicht aller vier Fachrichtungen bestünden keine Einschränkungen für die ange- stammte Tätigkeit als Geschäftsführer eines Motorradgeschäfts und als "Motorradgeschäftsverkäufer" als Folge des Unfalls vom 22. Februar 2018, wenn körperlich schwere und mittelschwere Belastungen vermieden wür- den. Nicht durchgeführt werden könnten Tätigkeiten mit regelmässigen schweren und mittelschweren Belastungen. Zumutbar seien leichte, zeit- weise mittelschwere Tätigkeiten ohne regelmässige Tätigkeiten in kniender und kauernder Position, administrative Arbeiten, beratende Tätigkeiten so- wie Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Die Gutachter attestierten so- wohl in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit (angestammt und angepasst) sei sechs Monate nach dem Unfall zu erwar- ten gewesen (VB 814 f.). Eine ärztliche Behandlung zur Erhaltung der ver- bleibenden Arbeitsfähigkeit sei (hinsichtlich der Folgen des Unfalls vom 22. Februar 2018) nicht erforderlich. Es werde davon ausgegangen, dass der Endzustand "ca. 1 Jahr" nach dem Unfall eingetreten sei (VB 817 f.). Mit Blick auf die Funktionsstörung des rechten Knies bestehe betreffend -9- Festsetzung des Integritätsschadens gemäss SUVA-Tabelle ein Ermes- sensspielraum von 0 % bis 5 %. Zudem sei der Knorpelschaden im Femorotibialgelenk, jedoch keine manifeste Femoropatellararthrose, zu be- rücksichtigen; der diesbezügliche Integritätsschaden sei gemäss SUVA- Tabelle auf 5 % bis 10 % zu bemessen. Unter Berücksichtigung der zu er- wartenden Femoropatellararthrose/Gonarthrose werde der Integritätsscha- den mit 10 % bemessen. Die sonstigen Funktionsstörungen "im Gefolge des Unfalls" vom 22. August 2018 erreichten die "Entschädigungsschwel- len der Suva Tabellen" nicht (VB 821). 4.3. Das B.-Gutachten vom 31. August 2020 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellung- nahme (vgl. E. 3.3.1.) gerecht. Es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (VB 768 ff.) und gibt die subjektiven Angaben des Be- schwerdeführers ausführlich wieder (VB 783 ff., 793 ff.). Der Beschwerde- führer wurde orthopädisch durch Dr. med. AW., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, neurologisch durch Dr. med. AN., Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psy- chotherapie, und psychiatrisch durch Dr. med. AV., Facharzt für Psychiat- rie und Psychotherapie, sowie neuropsychologisch durch Dr. phil. FD., Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, untersucht (VB 789 ff., 797 ff.). Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung setzten sich die Gutachter eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben so- wie den medizinischen Akten auseinander (VB 800 ff.). Zudem äusserten sich Fachpsychologe FD. und Dr. med. AN. mit ergänzender Stellung- nahme vom 1. November 2020 (VB 867 ff.) ausführlich zur Kritik von lic. phil. FM., Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, an der neu- ropsychologischen Beurteilung im B.-Gutachten vom 31. August 2020 (vgl. deren Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 [VB 850 ff.]). Das B.-Gut- achten vom 31. August 2020 und die ergänzende gutachterliche Stellung- nahme vom 1. November 2020 sind in der Beurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar sowie schlüssig begründet und damit grundsätz- lich geeignet, den vollen Beweis für den anspruchserheblichen medizini- schen Sachverhalt zu erbringen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt, das B.-Gutachten vom 31. August 2020 sei in verschiedener Hinsicht mangelhaft, worauf im Folgenden einzugehen ist (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.; 110 V 48 E. 4a S. 52 f.). - 10 - 5.2. 5.2.1. Betreffend die orthopädische Beurteilung beanstandet der Beschwerdefüh- rer die Ausführungen hinsichtlich der HWS-Beschwerden und macht gel- tend, es sei nicht nachvollziehbar, zu welcher Beurteilung der Gutachter gelangt sei, bzw. es seien diesbezüglich diverse Fragen offen geblieben (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 3.2.2). Der orthopädische Gutachter hielt in dieser Hinsicht fest, der Beschwerde- führer habe sich beim Unfallereignis vom 22. Februar 2018 ein Distorsions- trauma der HWS zugezogen. Weiter führte er aus, im Austrittsbericht des Kantonspitals I. vom 13. März 2018 sei weder ein klinischer Befund noch ein Röntgenbefund der Halswirbelsäule erwähnt worden; auch seien dies- bezüglich im Verlauf keine weiteren Symptome beschrieben worden. Im Entlassungsbericht der Klinik J. vom 25. Mai 2018 (VB 129 ff.) sei dann die Diagnose eines multiplen kraniozervikalen Schmerzsyndroms gestellt wor- den. Die daraufhin veranlasste Röntgenuntersuchung der HWS vom 20. April 2018 (VB 130) habe keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion und keine posttraumatischen Folgen gezeigt. Bei der Untersuchung ergebe sich eine Funktionseinschränkung der Kopfgelenke mit einer Schmerzhaf- tigkeit subokzipital im Atlasbereich und an den subokzipitalen Muskelan- sätzen rechts. Die Summationsbewegungen der Halswirbelsäule seien un- eingeschränkt. Hinweise auf radikuläre Irritationen oder Defizite würden sich nicht ergeben (VB 802). Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine durch den Unfall vom 22. Februar 2018 verursachte strukturelle Läsion an der Halswirbelsäule erlitten hat. Belegt ist insbesondere, dass im am Unfalltag erstellten CT an der Wirbelsäule einzig die bereits seit 20. März 2013 bekannte und damit vorbestehende Deckplattenimpression des ersten Brustwirbelkörpers (vgl. VB 294) aufge- fallen ist. Ferner wurden die Verhältnisse der Weichteile am Thorax/Hals als unauffällig beurteilt (vgl. Befundbericht betreffend die CT-Untersuchung vom 22. Februar 2018 [VB 293 f.]). Nach eingehender Würdigung der zeit- nah zum Unfallereignis erstellten Arztberichte kam der orthopädische Gut- achter zum Schluss, ein wesentlicher Einfluss des Ereignisses vom 22. Februar 2018 auf die aktuell im zervikalen Bereich geklagten Be- schwerden sei ‒ bei bereits vorbestehenden Symptomen aufgrund der Vor- unfälle – unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer habe weitere Nacken- verletzungen in der Vorgeschichte erlitten. Die anlässlich der gutachterli- chen Untersuchung festgestellte Fehlhaltung (Streckhaltung des Kopfes nach vorne [VB 789]), welche auch die Behandler der Klinik J. festgestellt hätten (vgl. Entlassungsbericht der Klinik J. vom 25. Mai 2018 in VB 130), sei als entscheidender Faktor für die aktuelle Symptomatik im Zusammen- hang mit der Halswirbelsäule anzusehen (VB 802 f.; vgl. zudem VB 812 f.). - 11 - Diese Schlussfolgerungen können bei nicht nachgewiesenen strukturellen Unfallfolgen im Bereich der Halswirbelsäule gut nachvollzogen werden. Eine richtunggebende Verschlimmerung von bereits vor dem Ereignis vom 22. Februar 2018 entstandenen Gesundheitsschäden wurde damit ‒ zu- mindest implizit – ebenfalls überzeugend verneint. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 7 Rz. 21) ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass der orthopädische Gutachter von einer Auseinandersetzung mit dem Aktengutachten des be- ratenden Arztes Dr. med. KG. vom 13. September 2013 abgesehen hat. Zunächst ist es grundsätzlich dem Ermessen der Gutachter überlassen, mit welchen früheren Arztberichten sie sich in welchem Umfang auseinander- setzen wollen. Entscheidend ist, dass sie über das vollständige medizini- sche Dossier verfügen und ihre Beurteilung in Kenntnis der Unterlagen ab- gegeben haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_651/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.4 und 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4). Es bedarf keiner ausdrücklichen Stellungnahme zu jeder einzelnen abweichenden Meinung, sondern es wird von medizinischen Experten eine in Kenntnis der Aktenlage gebildete eigenständige Beurteilung erwartet (vgl. SVR 2009 UV Nr. 29 S. 101, 8C_669/2008 vom 25. Februar 2009 E. 3). Das B.-Gutach- ten vom 31. August 2020 enthält unter der Sachüberschrift "Versicherungs- medizinischer Aktenauszug" eine Zusammenfassung der massgeblichen Unterlagen (VB 768 ff.). Darin ist die Aktenbeurteilung vom 13. September 2013, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, aufgeführt (VB 769), womit sie dem orthopädischen Gutachter vorgelegen hat. Dass sich der Be- schwerdeführer im Rahmen früherer Ereignisse bereits Nackenverletzun- gen zugezogen hatte, wurde vom Gutachter sodann nicht übersehen (vgl. VB 802 letzter Abschnitt, in welchem neben weiteren Ereignissen der im Jahr 2009 erlittene MTB-Unfall mit "Abknickung der HWS" erwähnt wird). Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung der Vorzustände er- scheint für die Beurteilung der hier einzig massgeblichen Unfallfolgen des Ereignisses vom 22. Februar 2018 nicht erforderlich. Nachdem keine auf dieses letzte Ereignis zurückzuführenden strukturellen Schädigungen im HWS-Bereich festgestellt werden konnten, ist insbesondere nicht ersicht- lich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern eine Stellungnahme zur Unfallkausalität der Vorschäden, welche im Zusam- menhang mit den im 2009 und 2012 erlittenen Unfallereignissen bestehen- den Leistungsansprüchen zu beurteilen waren und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. E. 2.), die Beurteilung der mit dem Un- fall vom 22. Februar 2018 in Zusammenhang stehenden HWS-Beschwer- den zu beeinflussen vermöchte. - 12 - 5.2.2. Gegen die neurologische Beurteilung bringt der Beschwerdeführer vor, der im Rahmen der MRI-Untersuchung vom 31. Juli 2019 festgestellte Gliose- herd (VB 580) sei ohne hinreichende Begründung als unfallfremd qualifi- ziert worden (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 3.2.3). Der neurologische Gutachter beurteilte den Glioseherd als "älteren Ur- sprunges". Bezüglich eines möglichen Zusammenhangs mit dem vorlie- gend zu beurteilenden Unfallereignis kam er gestützt auf die erhobenen Untersuchungsbefunde, die Angaben des Beschwerdeführers und die nach dem Unfall vom 22. Februar 2018 ergangenen medizinischen Berichte zum nachvollziehbaren Schluss, dass der im Juli 2019 vorgefundene Glioseherd unspezifisch sei und ein eindeutiger Zusammenhang mit dem erlittenen Un- fall vom 22. Februar 2018 nicht wahrscheinlich gemacht werden könne. Ferner habe der Beschwerdeführer am 22. Februar 2018 neben den aus orthopädisch-traumatologischer Sicht zu beurteilenden Verletzungen eine Commotio cerebri erlitten. Eine darüberhinausgehende substanzielle Hirn- schädigung im Sinne von Shearing Injuries oder einer Contusio cerebri könne nicht wahrscheinlich gemacht werden (VB 805). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers legte der neurologische Gutachter einleuchtend dar, weswegen die gliotische Veränderung nicht überwiegend wahrscheinlich (teilweise) auf das Unfallereignis vom 22. Februar 2018 zurückzuführen sei. Er begründete dies vor allem damit, dass das am Unfalltag erstellte Computertomogramm (VB 293 f.) keine Hinweise auf intrakranielle Verletzungen ergeben habe. Die MRT-Untersu- chung vom 31. Juli 2019 (VB 597 f.) habe einen winzigen Glioseherd ge- zeigt. Darüberhinausgehende Hinweise auf Blutungsresiduen, Kontusions- herde oder Shearing Injuries würden sich aus der MRT-Untersuchung vom 31. Juli 2019 nicht ergeben. Ferner wies er darauf hin, dass die eingehende neurologische Untersuchung keine wegweisenden Befunde und auch keine Hinweise auf neurologische Defizite "im Rahmen einer HWS-Distor- sion" ergeben hätten. Demzufolge leuchtet ein, dass er die auf dem neuro- logischen Fachgebiet nicht objektivierbaren geklagten Beschwerden ledig- lich für möglicherweise im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehend beurteilte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde somit fach- ärztlich-neurologisch eine nachvollziehbare und hinreichend begründete Kausalitätsbeurteilung der gliotischen Veränderung vorgenommen. Ob ‒ wie geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 8) – bedingt durch ein mit dem Unfall vom 22. Februar 2018 vergleichbares Ereignis eine derartige "Ver- letzung" allenfalls entstehen könnte, musste von der Beschwerdegegnerin nicht weiter abgeklärt werden, da die blosse Möglichkeit eines Zusammen- hangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). - 13 - Auch die Schlussfolgerung, die geschilderten kognitiven Einbussen seien aus neurologischer Sicht nicht hinreichend erklärbar und auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 22. Februar 2018 zurückzuführen, sind in Ermangelung entsprechender pathologischer Befunde ebenfalls einleuchtend. Gleiches gilt für die bereits vor dem Un- fallereignis vom 22. Februar 2018 geklagten Zustände mit seltsamem Ge- fühl im Kopf, Atembeschwerden, Übelkeit und drohender Ohnmacht, wel- che neurologisch nicht erklärt werden konnten (VB 805). Umstände, welche begründete Zweifel an der Beurteilung des neurologischen Gutachters zu erwecken vermögen, sind nicht ersichtlich, zumal keine neuen, dieser Ein- schätzung entgegenstehenden fachärztlichen Berichte aktenkundig sind. 5.2.3. Der Beschwerdeführer macht ferner unter Verweis auf die von ihm bei Fachpsychologin FM. eingeholte neuropsychologische Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 (VB 850 ff.) geltend, die neuropsychologische Beurteilung des B.-Gutachters weise gravierende Mängel auf, welche durch die ergän- zende gutachterliche Stellungnahme vom 1. November 2020 (VB 867 ff.) nicht beseitigt worden seien (Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 3.2.4). Fachpsychologin FM. monierte in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 im Wesentlichen, die durchgeführten neuropsychologischen Untersu- chungen seien nicht umfassend gewesen. Es fehle weiter eine hinrei- chende Auseinandersetzung mit den aktenkundigen anderslautenden Ein- schätzungen auf dem neuropsychologischen Fachgebiet. Ferner seien nicht sämtliche wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Untersu- chungsergebnisse einseitig berücksichtigt worden (VB 850 ff.). In der er- gänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 1. November 2020 erfolgte eine detaillierte Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 dargelegten Kritikpunkten. Fachpsychologe FD. und Dr. med. AN. legten darin mit einlässlicher Begründung dar, dass entgegen der Auffassung von Fachpsychologin FM. die geklagten Beschwerden ‒ soweit mittels anerkannter Testverfahren objektiv messbar – geprüft wor- den seien, und zeigten unter Hinweis auf die jeweils konkret angewandten Testinstrumente schlüssig auf, dass sämtliche Hirnfunktionen umfassend untersucht worden waren. Sodann wiesen sie bezüglich der Vorbefunde erneut darauf hin, dass im neuropsychologischem Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Dienste L. vom 3. September 2019 (VB 573 ff.) eine Abgrenzung unfallfremder Faktoren und eine differenzierte Diskussion der Plausibilität und Glaubwürdigkeit der erhobenen Befunde nicht bzw. nicht hinreichend erfolgt sei. Eine unsachgemässe Würdigung der Testergeb- nisse bzw. der klinischen Befunde ist ebenfalls nicht auszumachen. Auch wenn anlässlich der Begutachtung nicht sämtliche Validierungstests auffäl- lig gewesen sind, ist angesichts der zusätzlich geschilderten Auffälligkeiten und Inkonsistenzen (vgl. etwa VB 869, 797) nachvollziehbar, dass die Gut- - 14 - achter die von den Psychiatrischen Diensten L. angenommenen neuropsy- chologischen Beeinträchtigungen nicht bestätigten und als nicht plausibel einstuften. Diese Schlussfolgerung ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die im Beschwerdevalidierungstest gezeigte Leistung zum Teil noch schlechter ausgefallen sei, als bei den Vergleichsgruppen von betagten Pa- tienten mit beginnender oder vermuteter Demenz (VB 806, 869), einleuch- tend. Sodann wiesen die Gutachter zutreffend darauf hin, dass im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung die früher erlittenen Unfallereignisse mit "Kopfbeteiligung" angemessen berücksichtigt (VB 803 ff.) und beurteilt worden seien (VB 869). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde somit die von Fachpsychologin FM. vorgebrachte Kritik schlüssig entkräftet. Es besteht somit keine Veranlassung, die neuropsychologische Beurteilung im B.-Gutachten vom 31. August 2020 und in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 1. November 2020 in Zweifel zu zie- hen. 5.2.4. Andere Umstände, welche auf eine Unvollständigkeit der gutachterlichen Abklärungen hindeuten würden, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 5.3. Zusammenfassend sprechen somit keine konkreten Indizien gegen die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Befunde und Einschätzungen betref- fend die Kausalität des Unfalls vom 22. Februar 2018 für die vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im B.-Gutachten vom 31. August 2020 (VB 766 ff.) und in der ergänzenden Stellungnahme vom 1. November 2020 (VB 867 ff.), weshalb darauf abzu- stellen ist (E. 3.3.2.). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, womit auf weitere Abklärungen in an- tizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 291 E. 1b S. 494 mit Hinwei- sen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine "Beurteilung darüber, welche ärztlichen Behandlungen noch zu einer Verbesserung [seines] Zustandes führen könnten", sei noch nicht möglich, weshalb der Fallabschluss noch nicht erfolgen könne (Beschwerde S. 12 f. Ziff. 4). 6.2. Die B.-Gutachter gingen davon aus, dass der Endzustand "ca. 1 Jahr" nach dem Unfall vom 22. Februar 2018 eingetreten sei (VB 818). Daran, dass (spätestens) bei Fallabschluss per 28. Februar 2019 der Endzustand er- reicht und dementsprechend mit keinem namhaften Behandlungserfolg - 15 - mehr zu rechnen war, bestehen nach der Aktenlage keine Zweifel. Bisher unberücksichtigte, überwiegend wahrscheinlich unfallbedingte Verletzun- gen liegen nicht vor. Ferner ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerde- führer auch nicht dargetan, inwiefern von weiteren Behandlungen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes, soweit dieser unfallbe- dingt beeinträchtigt ist, zu erwarten war. Vielmehr geht aus den medizini- schen Akten hervor, dass die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals I. am 12. Februar 2019 keine weiterführenden Massnahmen empfahlen und eine erneute Kontrolle nur im Bedarfsfall vorsahen (vgl. "Ambulanter Bericht" des Kantonsspitals I. vom 12. Februar 2019 [VB 262]). Es liegt mithin keine medizinische Stellungnahme vor, gemäss welcher ‒ in Bezug auf den Zeit- punkt der Leistungseinstellung per 28. Februar 2019 – von einer Weiterfüh- rung der Behandlung eine namhafte Besserung zu erwarten gewesen wäre. Insofern ist der Fallabschluss per 28. Februar 2019 nicht zu bean- standen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). 7. 7.1. Bezüglich der nach dem 28. Februar 2019 persistierenden HWS-Be- schwerden bemängelt der Beschwerdeführer ferner die Adäquanzprüfung der Beschwerdegegnerin (Beschwerde S. 13). 7.2. 7.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem natürlichen Kausalzusammenhang voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache ei- nes Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er- folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfol- ges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2019 vom 21. Januar 2020 E. 2.2). 7.2.2. Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingren- zung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiese- ner Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitge- hend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbe- zogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis - 16 - unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehl- entwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien nach konstan- ter Rechtsprechung des Bundesgerichts unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; sogenannte Psycho-Pra- xis), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen phy- sischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen; sogenannte Schleudertrauma-Praxis [vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130]). 7.2.3. Die Beschwerdegegnerin prüfte den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 22. Februar 2018 und den über den 28. Februar 2019 hinaus anhaltenden Beschwerden in Anwendung der für die versicherte Person generell vorteilhafteren Schleudertrauma-Praxis. 7.3. 7.3.1. Was das Vorgehen bei der Adäquanzprüfung betrifft, ist nach der Schleu- dertrauma-Praxis für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit zu- kommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom au- genfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen beziehungsweise leich- ten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Der Katalog der adäquanzrelevanten Kri- terien lautet wie folgt (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert; - 17 - - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130). Der Einbezug sämtlicher Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in je- dem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be- urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium ge- nügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder so- gar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkrite- rium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen meh- rere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich bei- spielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbe- reich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be- rücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adä- quaten Kausalzusammenhangs (Urteil des Bundesgerichts 8C_375/2010 vom 4. August 2010 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 117 V 359 E. 6b S. 367 f.; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. mit Hinweisen). Sofern keines der Kriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben ist, bedarf es für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen des Nachweises von vier Kriterien. Demgegenüber müssen bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich drei Kriterien ausreichen (vgl. SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5 und Urteile des Bundesge- richts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.5, 8C_534/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 4.3 und 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E. 6.1.2). 7.3.2. Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, welche bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden. Dies gilt etwa für die ‒ ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, wel- che sich die versicherte Person zuzog, aber auch für ‒ unter dem Gesichts- punkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Ein- drücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine allfäl- lige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todes- folgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zog (Urteil des Bun- desgerichts 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 4.1 mit Hinweis unter anderem auf SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). - 18 - 7.4. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juli 2021 qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 22. Februar 2018 als solchen mittle- rer Schwere im engeren Sinn (VB 947). Diese Einschätzung ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Kasuistik bezüglich Unfällen zwischen Autos und Motorrädern nicht zu beanstanden. So nahm das Bundesgericht etwa in den folgenden Fällen ebenfalls ein Unfallereignis im eigentlichen mittel- schweren Bereich an: Sturz bei einer Geschwindigkeit von mindestens 56 km/h aufgrund einer Kollision mit einem abbiegenden Auto (Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1); Aufprall auf einen seitlich einbiegenden, den Vortritt missachtenden Personenwagen bei einer Fahrt mit einer Geschwindigkeit von höchstens 60 km/h und so- fortiger Abbremsung (Urteil des Bundesgerichts 8C_430/2016 vom 31. Ok- tober 2016 E. 7.4); Kollision mit einer Geschwindigkeit von ca. 60-70 km/h mit einem noch ca. 20 km/h schnell fahrenden Auto. Der Motorradfahrer stürzte zu Boden, von wo aus er nochmals in hohem Bogen auf eine Wiese katapultiert wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.1); Frontalaufprall mit einer Geschwindigkeit von ca. 60-70 km/h auf den hinteren seitlichen Teil eines Autos. Der Motorradfahrer wurde auf die Strasse geschleudert und zog sich diverse Verletzungen zu (Urteil des Bundesgerichts U 78/07 vom 17. März 2008 E. 5.1). Der Beschwerdeführer war auf seinem Motorrad innerorts gemäss eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h unterwegs, als er von einem abbiegenden Auto zu Fall gebracht wurde (VB 114). Damit sind der Geschehensablauf und die sich entwickelnden Kräfte vergleichbar mit jenen Geschehensabläufen, die den Urteilen des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November 2019 und 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 zu Grunde lagen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der hier zur Diskussion stehende Unfall nicht mit jenem in den Urteilen des Bundesgerichts 8C_746/2008 vom 17. August 2009 und 8C_134/2015 vom 14. September 2015 beurteilten Fall verglichen werden, wurde doch dort eine Mitfahrerin auf einem Motorrad verletzt, welches frontal mit einem ent- gegenkommenden Personenwagen kollidierte, wobei die Aufprallge- schwindigkeit 90 bis 100 km/h betragen habe (Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2008 vom 17. August 2009 E. 5.1.2). Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge den Unfall zu Recht als mittelschwer im engeren Sinne qualifi- ziert. 7.5. 7.5.1. Betreffend das Kriterium besonders dramatischer Begleitumstände oder ei- ner besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist zunächst darauf hinzuwei- sen, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrück- lichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung dieses Kriteri- ums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom - 19 - 21. August 2019 E. 4.3.3). In dieser Hinsicht bringt der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Fotodokumentation der Kantonspolizei Aargau vor, er sei bei der Kollision zehn Meter durch die Luft geschleudert worden. An- gaben, welche einen Sturz über die geltend gemachten Distanz belegen würden, können dem während des Einspracheverfahrens erneut einge- reichten Aktenstück (vgl. VB 907) indessen nicht entnommen werden und auch im Polizeirapport vom 16. Mai 2018 (VB 110 ff.) ist dem Entsprechen- des nicht dokumentiert. Letzterem ist zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer am 22. März 2018 in der Klinik J. zum Unfallereignis befragt wurde. Zum Unfallhergang gab er zu Protokoll, dass er an der roten Ampel gestanden und der Vorderste gewesen sei. Als die Ampel auf Grün ge- wechselt habe, sei er losgefahren. Der andere Unfallbeteiligte sei im letzten Moment abgebogen. Es habe sich angefühlt, als hätte er einen "gestreck- ten Salto" gemacht (VB 114). Zeitnah dokumentierte weitere Schilderungen des Unfallhergangs, welche den Sturz (konkreter) umschreiben, sind nicht aktenkundig. Selbst wenn sich der Sturz über eine Distanz von zehn Metern zugetragen hätte, was nicht erwiesen ist, wäre eine besondere Eindrück- lichkeit der Begleitumstände zu verneinen. 7.5.2. Was das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verlet- zungen anbelangt, waren die erlittenen Verletzungen (Beckentrauma mit Schambeinastfrakturen beidseits, Scaphoidfraktur links, Verletzungen im Handgelenks- und Daumenbereich beidseits, Bänderverletzung am rech- ten Kniegelenk und Distortionstrauma der HWS; vgl. VB 800 ff.) zwar er- heblich, aber nicht lebensbedrohlich. Ob die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte Vorschädigung der HWS vorliegend zu berücksichtigen ist, erscheint fraglich, da hierzu in der Regel vorausgesetzt wird, dass die ver- sicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindestens teilweise arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2012 vom 1. Februar 2013 E. 6.3 mit Hinweisen). Dies war vorlie- gend nicht Fall. Das Kriterium kann somit ‒ wenn überhaupt – lediglich in einfacher Weise als erfüllt gelten. 7.5.3. Dass eines der verbleibenden Kriterien (belastende ärztliche Behandlung, erhebliche Beschwerden, ärztliche Fehlbehandlung, schwieriger Heilungs- verlauf und erhebliche Komplikationen, erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) erfüllt wäre, wird vom Beschwerdeführer ‒ ausweislich der Akten zu Recht – nicht geltend gemacht, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 7.6. Insgesamt ist somit höchstens ein Kriterium erfüllt, jedoch nicht in beson- ders ausgeprägter Weise, was zur Annahme eines adäquaten Kausalzu- sammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 22. Februar 2018 und - 20 - den nach dem 28. Februar 2019 persistierenden Beschwerden nicht ausreichend ist. Damit kann die Frage des natürlichen Kausalzusammen- hanges zwischen Unfallereignis und den organisch nicht hinreichend begründeten Gesundheitsbeeinträchtigungen offengelassen werden (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). Die Verneinung eines Rentenanspruchs erweist sich demnach als rechtens. 8. 8.1. Die Beschwerdegegnerin anerkannte eine durch den Unfall vom 22. Feb- ruar 2018 bedingte Integritätseinbusse von 15 %. 8.2. 8.2.1. Gemäss Art. 24 UVG hat der Versicherte, der durch den Unfall eine dau- ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädi- gung (Abs. 1). Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Auf- gabe (PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Un- fallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversi- cherung: Grundlagen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizini- schem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (RUMO-JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 166 mit Hinweisen). 8.2.2. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent- schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritäts- entschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vor- kommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32 mit Hinweisen). Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integ- ritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritäts- schäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwick- lung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabella- rischer Form erarbeitet (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). Diese Tabellen stellen keine Rechtssätze dar, sondern sind blosse Verwaltungsweisungen an die Organe der Suva und deshalb für das Gericht nicht verbindlich (RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 167 mit Hinweis RKUV 1989 Nr. U 71 S. 222 f. - 21 - E. 3b und BGE 124 V 209 E. 4a/cc S. 211). Soweit sie aber lediglich Richt- werte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten ge- währleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 167 mit Hinweis auf unter anderem auf BGE 124 V 209 E. 4a/cc S. 211, 124 V 29 E. 1c S. 32 und 113 V 218 E. 2b S. 219). 8.3. Gemäss B.-Gutachten vom 31. August 2020 rechtfertigt die isolierte Insta- bilität des vorderen Kreuzbandes einen Integritätsschaden von 0 % bis 5 % und der Knorpelschaden im Femorotibial-Gelenk einen solchen von 5 % bis 10 %. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Femoropattellararth- rose/Gonarthrose auf lange Sicht sei der Integritätsschaden mit 10 % zu bemessen (vgl. VB 821; vgl. zudem E. 4.2.). 8.4. Die gutachterlichen Feststellungen sind aufgrund der medizinischen Akten und mit Blick auf die für die Bemessung des Integritätsschadens massge- benden Suva-Tabellen 5 und 6 nachvollziehbar. Die Instabilität des rechten Knies wurde als leicht bis mittelgradig eingestuft. Sodann wurden die auf lange Sicht zu erwartende Arthrose bzw. die dadurch bedingten Beein- trächtigungen ebenfalls berücksichtigt. Anzeichen dafür, dass die diesbe- züglichen Abklärungen unvollständig wären sind ‒ wie vorstehend darge- legt (E. 5.3.) – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 13) nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Integ- ritätseinbusse von 15 %, mit welcher der Ermessensspielraum zu Gunsten des Beschwerdeführers voll ausgeschöpft wurde, ist demnach nicht zu be- anstanden. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheent- scheid vom 29. Juli 2021 als korrekt, und die dagegen gerichtete Be- schwerde ist abzuweisen. 9.2. Das Verfahren ist kostenlos. 9.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. - 22 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 23 - Aarau, 10. Mai 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Boss