Der Fall ist rechtlich nicht als überdurchschnittlich komplex einzustufen, weshalb der geltend gemachte Aufwand in diesem Umfang als nicht gerechtfertigt erscheint. Dieser erscheint umso mehr als überhöht, als die Rechtsvertreterin bis zum Einreichen dieser ersten Beschwerdeschrift einen Aufwand für Aktenstudium von 3.83 Stunden gelten macht ("Studium des Einspracheentscheids vom 8. Juli 2021 und Mail an Klientin" [0.75]; "Durchsicht Unterlagen B." [0.75]; "Durchsicht Bericht von D." [0.33]; "Studium der Akten und Rechtslage" [2.00]). Zudem geht diesbezüglich aus der Kostennote keine Begründung für einen ausserordentlichen Aufwand hervor.