Für die Erstellung der Beschwerde macht die Vertreterin einen Aufwand von 12.50 Stunden geltend. Die Beschwerde enthält unter anderem eine Abschrift der sich bei den Akten befindenden Kostengutsprachen (Beschwerde S. 4 f.), welche keinerlei Mehrwert generieren sowie zahlreiche rechtliche Ausführungen (Beschwerde S. 8 f.; S. 10; S. 11 f.; S. 14). Der Fall ist rechtlich nicht als überdurchschnittlich komplex einzustufen, weshalb der geltend gemachte Aufwand in diesem Umfang als nicht gerechtfertigt erscheint.