4.3.3. Die zuzusprechende, reine Stundenentschädigung (Honorar ohne Spesenpauschale, zuzüglich MwSt.) beträgt nach dem Dargelegten Fr 3'960.00, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 einem Aufwand von 22 Stunden entspricht. Der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand beträgt hingegen 25 Stunden und 10 Minuten und liegt damit über dem pauschal Vorgesehenen, weshalb auf die Kostennote, soweit wesentlich, kurz einzugehen ist. Für die Erstellung der Beschwerde macht die Vertreterin einen Aufwand von 12.50 Stunden geltend.