die Beschwerdeführerin setzt sich darin eingehend mit den Argumenten aus der Beschwerdeantwort auseinander, weshalb ein Zuschlag von 30 % gerechtfertigt ist (= Fr. 3'960.00, § 6 Abs. 3 AnwT). Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 4'393.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT).