Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid bereits aus formellen Gründen aufzuheben und die Angelegenheit zur korrekten Durchführung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist dabei der Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere auf Verbeiständung, zu gewähren (Erwägung 3.2.). Daraus ergibt sich jedoch – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 9) – kein Anspruch auf "Mithilfe" (durch die D.) im Sinne eines Mitwirkens bei der Abklärung und Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin.