3.4. Durch eine nachträgliche Äusserungsmöglichkeit kann die Teilnahme der Beistände am Besuch vor Ort nicht ersetzt werden, weshalb eine Heilung des Verfahrensmangels nicht in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_519/2020 vom 28. Oktober 2021 E. 4.5 m.H.). - 11 -