Der Inhalt dieses Gesprächs ist im Bericht vom 25. September 2020 jedoch nicht dokumentiert und der Lebenspartner der Beschwerdeführerin war während dieses Gespräches anwesend (VB 27 S. 3). Inwiefern die Anwesenheit durch den Lebenspartner der Beschwerdeführerin möglich war, eine Verbeiständung durch Pflegefachpersonen allerdings nicht, ist nicht schlüssig und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht begründet. Es ist somit kein sachlicher Grund ersichtlich, die Verbeiständung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 ATSG während des Abklärungsbesuchs auszuschliessen.