3.3.4. Eine besondere Dringlichkeit, welche die Verbeiständung gemäss Art. 37 Abs. 1 ATSG ausschliessen würde, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu erkennen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem ein erster Abklärungsbesuch am 31. Januar 2020 gescheitert war, fast 8 Monate zuwartete, ehe am 24. September 2020 eine persönliche Abklärung durch den vertrauensärztlichen Dienst vorgenommen wurde (vgl. Erwägung 3.3.1.).