3.3.3. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 19 sowie Anhang 4 ASPS stützt und vorbringt, eine Vertretung sei darin nicht vorgesehen (Vernehmlassung S. 3 f.; VB 17), ist Folgendes festzuhalten: Weder in Art. 19 noch im Anhang 4 des ASPS wird die Vertretung oder die Verbeiständung geregelt (BB 20). Daraus kann entgegen der Beschwerdegegnerin nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Verbeiständung ausgeschlossen ist. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vertretung und Verbeiständung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 37 Abs. 1 ATSG.