gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). 3.3. 3.3.1. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, am -9-