ATSG einzig ausgeschlossen werden, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es verlangt. Dringlichkeit liegt dann vor, wenn bei einer Verschiebung der Untersuchung dieselbe nicht mehr vorgenommen werden kann (KIESER, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 37 ATSG). Gemäss Rechtsprechung haben die Parteien keinen Anspruch auf Verbeiständung bei der Erhebung von Gutachten. Die Begutachtung soll möglichst ohne Einflussnahme vorgenommen werden können. Die Anwesenheit eines Rechtsbeistandes wäre diesem Zweck nicht dienlich (BGE 132 V 443 E. 3.5 S. 446).