Art. 37 Abs. 1 ATSG kann sich die Partei jederzeit vertreten oder verbeiständen lassen. Die Vertretung erfasst den Sachverhalt, wo die Partei nicht selbst handelt, sondern dies der Vertretung überlässt. Demgegenüber bezieht sich die Verbeiständung auf den Sachverhalt, in dem die Partei sich bei ihren Handlungen durch eine Drittperson begleiten lässt (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Rz. 3 zu Art. 37 ATSG). Die Verbeiständung kann gemäss Wortlaut von Art. 37 Abs. 1 ATSG einzig ausgeschlossen werden, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es verlangt.