3. 3.1. Vorab ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr am Abend des 23. Septembers 2020 mitgeteilt, dass am folgenden Morgen ein Besuch vor Ort durch eine Pflegefachfrau des vertrauensärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin stattfinden werde. Dies sei der Vertretung der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt worden und durch die kurzfristige Ankündigung gegenüber der Beschwerdeführerin habe diese nicht die Zeit gehabt, ihre Vertreterin zu kontaktieren. Durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mitwirkung an der Beweiserhebung verletzt worden.