tin (Art. 57 KVG) überprüft werden kann. Sieht die Bedarfsermittlung weniger als 60 Stunden pro Quartal vor, so führt der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin systematische Stichproben durch. Leistungserbringer und Versicherer können weitere Regelungen des Kontrollverfahrens vereinbaren. Der Verband Spitex Schweiz und die Association Spitex privée Suisse (ASPS) haben mit der Beschwerdegegnerin, handelnd durch die tarifesuisse AG, einen Administrativvertrag geschlossen, in welchem unter anderem das Kontrollverfahren näher geregelt wird (vgl. BB 20; Art. 19 und Anhang 4).