2.2.3. In dem bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Art. 8a KLV ist ein Kontrollund Schlichtungsverfahren bei Krankenpflege zu Hause normiert. Nach Art. 8a Abs. 3 KLV dient das Verfahren der Überprüfung der Bedarfsabklärung sowie der Kontrolle von Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen. Die ärztlichen Aufträge oder Anordnungen sind zu überprüfen, wenn voraussichtlich mehr als 60 Stunden pro Quartal benötigt werden; bei voraussichtlich weniger als 60 Stunden pro Quartal sind systematische Stichproben vorzunehmen. Zudem sieht Art.