Für die Spitex-Leistungen für den Zeitraum vom 28. Mai 2019 bis zum 28. Juni 2021 fehlt es dagegen an einer Verfügung und folglich an einer Sachurteilsvoraussetzung. Der Einspracheentscheid ist deshalb für den Zeitraum vom 28. Mai 2019 bis zum 28. Juni 2021 von Amtes wegen aufzuheben. 1.4. Soweit die Beschwerdeführerin eine Vergütung von künftigen Kosten verlangt, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, da künftige Kosten nicht Gegenstand des Einspracheentscheids waren. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten. -6-