1.2. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412 mit Hinweisen). Anfechtungsobjekt des Einspracheentscheids ist ausschliesslich eine formelle Verfügung i.S.v. Art. 49 Abs. 1 ATSG (RIEMER-KAFKA, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 9. Aufl. 2019, Bern, Rz. 7.56).