- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -" 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Mit Replik vom 24. Januar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. 2.4. Mit Duplik vom 16. Februar 2022 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: