" 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2021 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesamten Kosten für deren Pflegebedarf durch die B. im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 28. Juni 2021 sowie künftig zu vergüten. 3. Eventualiter: Die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Beschwerderügen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, auf ihre Kosten eine Bedarfsabklärung durch D. durchzuführen, und danach eine neue Verfügung zu erlassen.