1.3. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 stellte die B. einen Antrag für Spitex- Leistungen ab 28. Februar 2019 bis zum 27. Mai 2019, in welchem ein voraussichtlicher Zeitbedarf von 231 Stunden und 5 Minuten pro Quartal deklariert ist. Am 12. März 2019 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für 197 Stunden und 45 Minuten Pflegeleistungen ab 1. März 2019. 1.4. Mit Verfügung vom 18. April 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme der Spitexleistungen ab dem 1. Dezember 2018 im beantragten Rahmen ab und gewährte Kostengutsprache gemäss den Schreiben vom 12. März 2019. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 21. Mai 2019 Einsprache.