Das Versicherungsgericht erkennt: - 11 - 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. August 2021 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 5'068.70 zuzüglich Zins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 4'443.45 seit dem 7. Juli 2019 sowie Mahnspesen von Fr. 30.00 schuldet. 1.2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung B des Regionalen Betreibungsamtes C. (Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj) wird nicht aufgehoben. 1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.