6.2. Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Versicherungsprämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenversicherung und damit keine Leistung im Sinne des per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 61 lit. fbis ATSG. Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3. Der obsiegende Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat und einen solchen auch nicht geltend macht.