6. 6.1. Der Beschwerdeführer schuldet somit der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 5'068.70 aus Prämien für den Zeitraum von Oktober 2018 bis März 2020 und Kostenbeteiligungen vom 16. Februar 2019 bis 8. März 2020 sowie Mahnspesen von Fr. 30.00 und Zins von 5 % auf den Betrag von Fr. 4'443.45 seit dem 7. Juli 2019. Mangels Überprüfbarkeit des Mahnverfahrens kann die Beseitigung des Rechtsvorschlags jedoch nicht bestätigt werden. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 13. August 2022 entsprechend anzupassen.