5.2.3. Da im vorliegenden Verfahren die Rechtsöffnung für die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung nicht erteilt werden kann, ist auch die Auferlegung der Betreibungskosten von Fr. 73.30 auf den Beschwerdeführer ausgeschlossen. Der Einspracheentscheid kann somit diesbezüglich nicht bestätigt werden und die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass Betreibungskosten nicht verfügungsweise zugesprochen werden können (Urteil des EVG K 78/00 vom 18. Dezember 2002 E. 3.4).