bung. Wird der Rechtsvorschlag nicht beseitigt, so bleibt es bei der vorschussweisen Bezahlung der Betreibung durch den Gläubiger, und es ist die Fortsetzung der Betreibung für die Betreibungskosten ausgeschlossen (BGE 85 III 124 S. 128). Für die Betreibungskosten ist, da sie von Gesetzes wegen geschuldet sind, Rechtsöffnung weder zu erteilen noch ein diesbezüglicher Rechtsvorschlag aufzuheben (EUGSTER, a.a.O., Rz. 1356).