5.2.2. Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Ein die Forderung und deren Vollstreckbarkeit betreffender Rechtsvorschlag umfasst ohne Weiteres auch die Kostenbelastung als Nebenfolge der Betrei- - 10 -