5.1.3. Von der Beschwerdegegnerin ist nicht belegt, dass sie die Prämien und Kostenbeteiligungen unter Anwendung der gesetzlichen Vorgaben von Art. 64a Abs. 1 KVG korrekt gemahnt hat. Es ist folglich auch nicht belegt, dass der Beschwerdeführer zu Recht betrieben wurde und die Inkassomassnahmen dadurch verschuldete. Die Auferlegung von Inkassogebühren von Fr. 95.00 gemäss Einspracheentscheid kann somit nicht bestätigt werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 5.2. 5.2.1. Im Einspracheentscheid vom 13. August 2021 wurde zudem festgestellt, dass Betreibungskosten von Fr. 73.30 geschuldet seien und es wurde für die Betreibungskosten Rechtsöffnung erteilt (VB 20; 14).