5. 5.1. 5.1.1. Im Einspracheentscheid vom 13. August 2021 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass Inkassogebühren von Fr. 95.00 geschuldet seien und gewährte für diese definitive Rechtsöffnung (VB 20). Die Inkassogebühren sind in der Abzahlungsvereinbarung vom 28. April 2020 (VB 11) nicht enthalten und werden vom Beschwerdeführer zumindest sinngemäss bestritten, indem dieser ausführt, der im Zahlungsbefehl genannte Betrag sei zu hoch. Die Beschwerdegegnerin verweist diesbezüglich auf Art. 21 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen von 2018 (VB 23) sowie auf Art. 105b Abs. 2 KVV.