64a Abs. 1 KVG genügen könnte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_597/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Abzahlungsvereinbarung vom 28. April 2020 "Mahnspesen" im Umfang von Fr. 90.00 anerkannte (VB 11), bedeutet ebenfalls noch nicht, dass tatsächlich ein Mahnverfahren -9- unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen durchgeführt wurde. Mangels Überprüfbarkeit des Mahnverfahrens kann die Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht bestätigt werden. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid entsprechend anzupassen.