Die Aufhebung eines Rechtsvorschlages durch den Krankenversicherer ist in Fällen eines nicht korrekt durchgeführten Mahnverfahrens im Vornherein ausgeschlossen (BÜHLER/EGLE, a.a.O., N. 52 zu Art. 64a KVG; EUGSTER, a.a.O., Rz. 1355; vgl. auch BGE 131 V 147 E. 6). Auch das Telefonat vom 7. Juli 2020 stellt weder eine schriftliche Mahnung noch eine Zahlungsaufforderung dar, welche den Anforderungen von Art. 64a Abs. 1 KVG genügen könnte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_597/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4).