O., N. 33 zu Art. 64a KVG). Der in den Abzahlungsvereinbarungen enthaltene Hinweis, wonach beim Verzug einer Ratenzahlung der Gesamtbetrag sofort fällig werde (VB 3; 5; 9 und 11), entbindet die Beschwerdegegnerin nicht davon, vor Anhebung der Betreibung zwingend ein zweistufiges Mahnverfahren nach Art. 64a Abs. 1 KVG durchzuführen. Denn alleine die Tatsache, dass Ausstände bestehen, berechtigt noch nicht zur Anhebung einer Betreibung (Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2016 vom 21. Juli 2016 E. 3.2.). Die Aufhebung eines Rechtsvorschlages durch den Krankenversicherer ist in Fällen eines nicht korrekt durchgeführten Mahnverfahrens im Vornherein ausgeschlossen (BÜHLER/EGLE, a.a.