Art. 64a Abs. 1 KVG vorgeschriebene zweistufige Mahnverfahren korrekt durchgeführt wurde. 4.5. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf die Abzahlungsvereinbarung vom 28. April 2020 (VB 11) beruft und vorbringt, ein (erneutes) Mahnverfahren sei nicht notwendig, ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung von Ratenzahlung und/oder Stundung zu einem Unterbruch des Inkassoprozesses führt und das Verfahren nach Art. 64a KVG nur vorübergehend sistiert (BÜHLER/EGLE, a.a.O., N. 33 zu Art.