4.3. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, eine schriftliche Mahnung sei nicht notwendig (Beschwerde S. 5). Sie verweist auf die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Abzahlungsvereinbarung vom 28. April 2020, wonach bei einem Verzug von mehr als fünf Tagen bei der Zahlung einer Monatsrate der gesamte Betrag sofort fällig werde (VB 11). Die Beschwerdegegnerin legt zudem eine Aktennotiz vom 7. Juli 2020 ins Recht, wonach dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdegegnerin "weiterfahren müsse", wenn der Beschwerdeführer die Raten in Zukunft nicht bezahlen könne (VB 12).