64a Abs. 1 KVG enthaltenen Vorgaben bezüglich des Mahnverfahrens besteht in einer Warn- und Schutzfunktion. Versicherte sollen auch nach ein- oder mehrmaliger Mahnung durch den Krankenversicherer noch die Möglichkeit haben, Vereinbarungen über die ausstehenden Zahlungen zu treffen oder ihren Zahlungspflichten direkt nachzukommen, bevor der Krankenversicherer eine Betreibung anheben darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_597/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4).