4.2. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Art. 64a Abs. 1 KVG schreibt demnach ein mindestens zweistufiges Mahnverfahren vor. Notwendig sind damit im Minimum zwei Schriftstücke (BÜHLER/EGLE, in: Basler Kommentar Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, N. 45 zu Art. 64a KVG). In der Zahlungsaufforderung müssen sämtliche im Rahmen von Art.