Da dieser Zins separat ausgewiesen wird, ist er von der Gesamtforderung abzuziehen. Der Beschwerdeführer schuldet somit der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 5'068.70 aus Prämien der obligatorischen Krankenkasse für den Zeitraum von Oktober 2018 bis März 2020 und Kostenbeteiligungen vom 16. Februar 2019 bis 8. März 2020 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 30.00 sowie Zins von 5 % auf den Betrag von Fr. 4'443.45 seit dem 7. Juli 2019. 4. 4.1. Nachdem der Anspruch der Beschwerdegegnerin festgestellt wurde, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob gemäss Einspracheentscheid vom -6-