3.3. Zusammenfassend anerkannte der Beschwerdeführer mit der Abzahlungsvereinbarung vom 28. April 2020 eine Forderung von Fr. 5'978.60 (VB 11). Davon abzuziehen ist die unbestrittenermassen geleistete Zahlung von Fr. 498.20 vom 5. Juni 2020 (Valutadatum). Ebenfalls in der Abzahlungsvereinbarung enthalten und von der Forderung abzuziehen sind die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 13. August 2020 erlassenen Mahnkosten von Fr. 60.00 (VB 20). Zudem ist in der anerkannten Forderung der aufgelaufene Zins von 5 % seit 7. Juli 2019 in Höhe von Fr. 321.70 enthalten. Da dieser Zins separat ausgewiesen wird, ist er von der Gesamtforderung abzuziehen.