Vielmehr handelt es sich dabei um eine Rate gemäss Abzahlungsvereinbarung vom 20. Januar 2020 (VB 9), welche in der Abzahlungsvereinbarung vom 28. April 2020 bereits berücksichtigt wurde (VB 11; 9). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Postquittungen können somit die von ihm behauptete Tilgung über einen Betrag von Fr. 498.20 für die vorliegend zu beurteilende Forderung nicht belegen. Auch den Akten lassen sich keine Hinweise bezüglich einer weiteren Zahlung entnehmen. Weitere Beweismassnahmen, welche zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten, fallen nicht in Betracht.