Es handelt sich dabei offensichtlich um die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Ratenzahlung von Fr. 498.20 mit Valutadatum vom 5. Juni 2020. Die zweite Postquittung betrifft eine Zahlung vom 3. Februar 2020 in Höhe von Fr. 448.65. Diese Zahlung datiert vor der Zahlungsvereinbarung vom 28. April 2020 und bezieht sich offensichtlich nicht auf die vorliegend streitige zweite Tilgung in Höhe von Fr. 498.20. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Rate gemäss Abzahlungsvereinbarung vom 20. Januar 2020 (VB 9), welche in der Abzahlungsvereinbarung vom 28. April 2020 bereits berücksichtigt wurde (VB 11; 9).